Nicht blosses Rechtsvorbeifahren, sondern verbotenes Rechtsüberholen liegt jedenfalls dann vor, wenn das Ausschwenken, das Vorbeifahren an einem oder bloss wenigen Fahrzeugen und das anschliessende Wiedereinbiegen in einem Zuge erfolgen. Also etwa dann, wenn ein Fahrzeuglenker die Lücken in den parallelen Kolonnen so ausnützt, dass er nur um zu überholen kurz auf der rechten Fahrbahn fährt und gleich wieder nach links einbiegt (BGE 142 IV 93 E. 3.3 S. 97; 133 II 58 E. 4 S. 59 f.; 126 IV 192 E. 2a S. 196; 115 IV 244 E. 2 und 3 S. 245 ff.). 13.2 Neue bundesgerichtliche Praxis zum Vorliegen von Kolonnenverkehr