44 Abs. 1 SVG nämlich gestattet, wenn dies ohne Behinderung des übrigen Verkehrs möglich ist. Ob – bei Vorliegen von Kolonnenverkehr – ein erlaubtes Rechtsvorbeifahren unter Spurwechsel oder ein verbotenes Rechtsüberholen gegeben ist, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Nicht blosses Rechtsvorbeifahren, sondern verbotenes Rechtsüberholen liegt jedenfalls dann vor, wenn das Ausschwenken, das Vorbeifahren an einem oder bloss wenigen Fahrzeugen und das anschliessende Wiedereinbiegen in einem Zuge erfolgen.