, S.38). Umgekehrt ist – immer unter der Bedingung, dass überhaupt Kolonnenverkehr i.S.v. Art. 8 Abs. 3 Satz 1 bzw. Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV vorliegt – ein blosses Rechtsvorbeifahren an anderen Fahrzeugen grundsätzlich auch unter Wechsel des Fahrstreifens zulässig. Ein Ausschwenken für sich allein oder ein Einbiegen für sich allein sind gemäss Art. 44 Abs. 1 SVG nämlich gestattet, wenn dies ohne Behinderung des übrigen Verkehrs möglich ist.