18 ein nach Art. 35 Abs. 1 SVG grundsätzlich verbotenes Rechtsüberholen vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes Fahrzeug einholt, rechts an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt (BGE 142 IV 93 E. 3.2, m.H.; jüngst Urteil des Bundesgerichts 6B_1423/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1.2). Das Gesetz unterscheidet insofern nicht zwischen Überholen und Vorbeifahren (vgl. YANN MOOR, Von Überholen und Vorbeifahren, in: Strassenverkehr 1/2018 S. 31 ff., S.38).