35 SVG). Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 Abs. 3 Satz 1 VRV ausnahmsweise gestattet ist das Rechtsvorbeifahren beim Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung (ausser wenn die anderen Fahrzeugen halten, um Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten den Vortritt zu lassen). Auf Autobahnen und Autostrassen darf – abgesehen von hier nicht weiter interessierenden Ausnahmefällen – nur beim Fahren in parallelen Kolonnen rechts an anderen Fahrzeugen vorbeigefahren werden (Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV).