10 Abs. 2 VRV; BGE 95 IV 84 E. 2 S. 87). Diese Pflicht gilt auch auf Autobahnen mit zwei oder mehr Fahrstreifen. Das Rechtsfahrgebot vermindert die Gefahr von Auffahrkollisionen und, dass andere Fahrzeuglenker zum verbotenen Rechtsüberholen verleitet werden (PHILIPP WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Mit Änderungen nach Via Secura, 2. Aufl. 2015, N. 10 zu Art. 34 SVG). Aus dem Gebot, andere Verkehrsteilnehmer links zu überholen, folgt gleichzeitig das Verbot des Rechtsüberholens (BGE 142 IV 93 E. 3.2 S. 96; WEISSENBERGER, a.a.O., N. 4 zu Art. 35 SVG).