13. Allgemeine rechtliche Ausführungen 13.1 Rechtsfahrgebot und Verbot des Rechtsüberholens Die Verkehrsordnung beruht insbesondere auf den Geboten, dass rechts zu fahren und links zu überholen ist (Art. 34 Abs. 1 und 35 Abs. 1 SVG). Diesen beiden Grundregeln entspricht, dass die Fahrzeuglenker auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen, ausser beim Überholen, Einspuren und beim Fahren in parallelen Kolonnen, gehalten sind, den äussersten Streifen rechts zu benützen (Art. 8 Abs. 1 VRV) und dass sie nach dem Überholen wieder einzubiegen haben, sobald für überholte Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht (Art. 10 Abs. 2 VRV;