Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass der Zeuge C.________ den sich hinter bzw. neben ihm auf der Normalspur befindlichen Verkehr zuvor nicht genügend aufmerksam beobachtet hatte. Da er den Opel des Beschuldigten sodann allerdings noch rechtzeitig erblickte, konnte er seinen BMW umgehend wieder auf die Überholspur lenken, ohne dass es zur Kollision kam.