Hingegen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte darauf vertraute, es werde schon zu keiner konkreten Gefährdung kommen. Der Lenker des vorderen der beiden rechts "überholten" PWs setzte aber just als oder unmittelbar bevor sich der Wagen des Beschuldigten neben seinem BMW befand den rechten Blinker und leitete – weil er den rechts vorfahrenden Beschuldigten nicht erwartet hatte – den Wechsel auf die Normalspur ein. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass der Zeuge C.________ den sich hinter bzw. neben ihm auf der Normalspur befindlichen Verkehr zuvor nicht genügend aufmerksam beobachtet hatte.