Der Beschuldigte fuhr den beiden anderen Fahrzeugen vielmehr aktiv auf der Normalspur vor, weil er in Eile war, und nahm dabei zumindest in Kauf, dass sein "Überholmanöver" auch unter aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtswidrig sein könnte. Ebenso nahm er zumindest die erhöht abstrakte Gefährdung in Kauf, welche mit seinem für die anderen Fahrzeuglenker unerwarteten Rechtsvorbeifahren einherging. Hingegen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte darauf vertraute, es werde schon zu keiner konkreten Gefährdung kommen.