Namentlich lag offenkundig kein dichter Verkehr vor, kam es auf der Überholspur nicht zu einem "Handorgeleffekt" und verlangsamten die auf dem linken Fahrstreifen verkehrenden Fahrzeuge auch nicht aus anderweitigen Gründen, woraus sich ein rein passives Vorbeifahren hätte ergeben können. Der Beschuldigte fuhr den beiden anderen Fahrzeugen vielmehr aktiv auf der Normalspur vor, weil er in Eile war, und nahm dabei zumindest in Kauf, dass sein "Überholmanöver" auch unter aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtswidrig sein könnte.