Dabei war dem Beschuldigten bewusst, dass möglicherweise nicht die tatsächlichen Umstände vorlagen, bei welchen nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Rechtsvorbeifahren erlaubt ist, auch nicht gemäss dem von ihm eingereichten NZZ-Artikel. Namentlich lag offenkundig kein dichter Verkehr vor, kam es auf der Überholspur nicht zu einem "Handorgeleffekt" und verlangsamten die auf dem linken Fahrstreifen verkehrenden Fahrzeuge auch nicht aus anderweitigen Gründen, woraus sich ein rein passives Vorbeifahren hätte ergeben können.