Der sich in Eile befindliche Beschuldigte, welcher sich über dieses Fahrverhalten ärgerte, fuhr mit gleichbleibender Geschwindigkeit auf dem Normalstreifen rechts an den beiden PWs vorbei, ohne dass sich die Geschwindigkeit der sich auf der Überholspur befindlichen Fahrzeuge ihrerseits verlangsamt hätte. Dabei war dem Beschuldigten bewusst, dass möglicherweise nicht die tatsächlichen Umstände vorlagen, bei welchen nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Rechtsvorbeifahren erlaubt ist, auch nicht gemäss dem von ihm eingereichten NZZ-Artikel.