Sie hatten zu diesem Zeitpunkt bereits seit einer gewissen Zeit bzw. über eine gewisse Strecke hinweg grundlos und mit einem geringfügig unter der erlaubten Höchstgeschwindigkeit liegenden Tempo auf der Überholspur verkehrt und den linken Fahrstreifen insofern "blockiert". Der sich in Eile befindliche Beschuldigte, welcher sich über dieses Fahrverhalten ärgerte, fuhr mit gleichbleibender Geschwindigkeit auf dem Normalstreifen rechts an den beiden PWs vorbei, ohne dass sich die Geschwindigkeit der sich auf der Überholspur befindlichen Fahrzeuge ihrerseits verlangsamt hätte.