12. Beweisergebnis Nach Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung im Bereich der Einfahrt Muri- Gümligen beschleunigte der Beschuldigte auf der Normalspur der zweispurigen Autobahn A6 Süd Richtung Rubigen auf 120 bis 125 km/h. So schloss er zu den beiden mit einer geringfügig unter der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, jedoch mit mindestens 110 km/h vor ihm auf der Überholspur fahrenden Fahrzeuge der Zeugen B.________ und C.________ auf. Es herrschte normales Verkehrsaufkommen. Die beiden PWs waren an der Stelle des zu beurteilenden Fahrmanövers die einzigen sich auf der Überholspur befindlichen Fahrzeuge.