Fahrzeuge bereits eine gewisse Zeit lang auf der Überholspur verkehrt hatten, ohne Anstalten zu treffen, auf die Normalspur zu wechseln. In dubio ist deshalb zu 16 Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er darauf vertraute, die beiden überholten Fahrzeuge würden auf ihrem Fahrstreifen bleiben.