_ verärgerte Beschuldigte dazu entschloss, den beiden PWs trotzdem mit einer Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h rechts vorzufahren, nahm er zumindest die damit einhergehende erhöht abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit in Kauf. Nachdem allerdings auszugehen ist, dass der Zeuge C.________ den Blinker erst setzte und auf die Normalspur zu wechseln begann, als sich der Beschuldigte bereits auf praktisch gleicher Höhe befand, kann nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe auch die mit dem eingeleiteten Spurwechsel einhergehende konkrete Gefährdung sicherlich in Kauf genommen, zumal die beiden rechts überholten