Er konnte mithin nicht ernsthaft davon ausgehen, dass die beiden rechts "überholten" Fahrzeuge ihre Spur mit Sicherheit beibehalten würden. Vielmehr muss dem Beschuldigten das beträchtliche Risiko eines – wenn allenfalls auch unvorsichtigen – Spurwechsels der sich noch auf der Überholspur befindlichen Fahrzeuge und das damit einhergehende Kollisionsrisiko bewusst gewesen sein. Dies umso mehr, als die Möglichkeiten zur Beobachtung nach (seitlich) hinten bekanntlich eingeschränkt sind (Stichwort toter Winkel) und nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch "blindes" Einscheren keine Seltenheit darstellt.