Auch wenn die beiden PWs B.________ und C.________ bereits seit einer gewissen Zeit auf der Überholspur gefahren waren, musste der Beschuldigte umgekehrt aufgrund des Rechtsfahrgebots sehr wohl damit rechnen, dass diese möglicherweise auf die Normalspur würden wechseln wollen. Er konnte mithin nicht ernsthaft davon ausgehen, dass die beiden rechts "überholten" Fahrzeuge ihre Spur mit Sicherheit beibehalten würden.