Vielmehr ist erstellt, dass der Beschuldigte zumindest an der Rechtmässigkeit seines Manövers zweifelte, wozu er mehr als genügend Anlass hatte. Als erfahrener Automobilist konnte er nicht ernsthaft darauf vertrauen, die Voraussetzungen eines erlaubten Rechtsvorbeifahrens seien vorliegend wohl schon erfüllt. Es ist mithin erstellt, dass der Beschuldigte den beiden PWs B.________ und C.________ rechts vorfuhr und unmittelbar danach auf die Überholspur wechselte, obwohl ihm bewusst war und er zumindest in Kauf nahm, dass er sich damit rechtswidrig verhalten könnte.