15 Die Kammer kommt aus den erwähnten Gründen zum Schluss, dass es sich beim Vorbringen des Beschuldigten, er habe sich in einem Irrtum hinsichtlich der Rechtsmässigkeit seines "Überholmanövers" befunden, um eine reine Schutzbehauptung handelt. Vielmehr ist erstellt, dass der Beschuldigte zumindest an der Rechtmässigkeit seines Manövers zweifelte, wozu er mehr als genügend Anlass hatte.