Dies weder im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu nachstehend E. 13.2) noch gemäss dem – vom Beschuldigten ohnehin kritisch zu würdigenden – NZZ-Artikel. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte unbestrittenermassen in Eile war, da er eigentlich schon um 14:30 Uhr in Münsingen hätte sein müssen, und sich deshalb über die beiden die Überholspur "blockierenden" PWs ärgerte. Er hatte somit einen triftigen Grund, die beiden Fahrzeuge – auch aus seiner Sicht (möglicherweise) unerlaubt – rechts zu "überholen".