Wie auch nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung aufgezeigt werden wird, erfüllten somit weder die tatsächlichen äusseren Begebenheiten noch das Fahrmanöver des Beschuldigten als solches die Voraussetzungen, welche für die Annahme eines ausnahmsweise zulässigen Rechtsvorbeifahrens gegeben sein müssten. Dies weder im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu nachstehend E. 13.2) noch gemäss dem – vom Beschuldigten ohnehin kritisch zu würdigenden – NZZ-Artikel.