Es ist deshalb – entgegen der Umschreibung des Beschuldigten – auch nicht so, dass sich sein Rechtsvorbeifahren einfach «passiv» «ergeben» hätte. Vielmehr beschleunigte er nach Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf ein höheres Tempo als die vor ihm auf der Überholspur fahrenden PWs B.________ und C.________ und schloss so bewusst und gewollt immer weiter zu diesen auf, bevor er ihnen schliesslich rechts vorfuhr. Sodann wechselte der Beschuldigte knapp vor dem PW C.________ auf die Überholspur und beliess es damit auch nicht beim reinen Rechtsvorbeifahren, obwohl dem NZZ-Artikel explizit zu entnehmen ist, dass ein Rechtsüberholen mit Aus- und Wiedereinschwenken verboten bleibe.