Es herrschte unbestrittenermassen kein dichter Verkehr und sowohl der Beschuldigte als auch die die beiden von ihm rechts "überholten" Fahrzeuge fuhren – jedenfalls im weiteren Bereich des "Überholmanövers" – unbestrittenermassen alleine auf ihren jeweiligen Spuren. Es kam mithin weder zu einem sog. Handorgeleffekt auf der Überholspur, noch verlangsamten die beiden rechts überholten PWs ihre Geschwindigkeit aus anderen Gründen. Es ist deshalb – entgegen der Umschreibung des Beschuldigten – auch nicht so, dass sich sein Rechtsvorbeifahren einfach «passiv» «ergeben» hätte.