Anschliessend wird daran erinnert, dass das eigentliche Rechtsüberholen «mit Ausschwenken und Wiedereinbiegen» grundsätzlich verboten bleibe. Schliesslich wird ein drittes Mal darauf hingewiesen, dass auf der Normalspur nur dann nicht mehr dauernd auf die Bremse getreten werden müsse, «wenn die Geschwindigkeit auf den anderen Spuren abnimmt». Vorliegend konnte der Beschuldigte nicht ernsthaft von einem erhöhten Verkehrsaufkommen ausgehen, wie es zu Stosszeiten vorkommt, geschweige denn von parallelen Kolonnen; dies auch nicht im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre. Es herrschte unbestrittenermassen