14 richtlicher Rechtsprechung Kolonnenverkehr dann vorliege, wenn die Fahrzeuge auf der Überholspur «faktisch nicht mehr schneller vorankommen» würden als diejenigen auf der Normalspur. Sodann wird erneut konstatiert, dass die Fahrzeuge auf der Normalspur in einem solchen Fall dann mit gleichbleibender Geschwindigkeit weiterfahren dürften, « wenn die Autos links […] langsamer» würden. Anschliessend wird daran erinnert, dass das eigentliche Rechtsüberholen «mit Ausschwenken und Wiedereinbiegen» grundsätzlich verboten bleibe.