Im zweiten Absatz wird dann zunächst der Fall geschildert, welchen das Bundesgericht zum Anlass nahm, seine Auslegung zum Begriff des Kolonnenverkehrs zu modifizieren. Daraus geht hervor, dass die überholten Fahrzeuge in jenem Fall «ihr Tempo verlangsamt» hätten, so dass der dortige Beschwerdeführer ohne zu beschleunigen «passiv» an diesen vorbeigefahren sei. In der Folge wird darauf hingewiesen, dass die neue Auslegung dem «zu Stosszeiten» häufig vorkommenden «Handorgeleffekt» auf der Überholspur geschuldet sei und laut neuer bundesge-