So wird bereits im Titel des Berichts erwähnt, dass das Verbot des Rechtsvorbeifahrens lediglich «gelockert» worden sei. Im Lead wird dann sogleich klar gemacht, dass es eines «erhöhten Verkehrsaufkommens» bedürfe, damit überhaupt eine Ausnahme vom Verbot vorliegen könne. Am Ende des ersten Absatzes wird weiter festgehalten, dass die Ausnahme weiterhin einzig das Fahren «in parallelen Kolonnen» betreffe, was der Beschuldigte sogar noch markierte und unterstrich. Im zweiten Absatz wird dann zunächst der Fall geschildert, welchen das Bundesgericht zum Anlass nahm, seine Auslegung zum Begriff des Kolonnenverkehrs zu modifizieren.