Vor diesem Hintergrund erscheint von vornherein wenig plausibel, dass der Beschuldigte davon ausgegangen sein will, ein derartiger Ausnahmefall habe hier vorgelegen. Es trifft zwar zu, dass sich in dem vom Beschuldigten eingereichten NZZ-Artikel vereinzelt Formulierungen finden, welche – für sich allein betrachtet – zur Annahme verleiten könnten, dass ein Rechtsvorbeifahren neu immer schon dann erlaubt sei, wenn die Fahrzeuge auf der Überholspur bummelten. Dies betrifft namentlich folgenden Satz: «So ist es nun nicht mehr möglich, das ein langsamer Fahrer auf der linken Spur die ganze Autobahn verstopft und die anderen Fahrer ebenfalls zum Langsamverkehr zwingt.