Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist deshalb davon auszugehen, dass gerade langjährige Automobilisten nicht leichthin auf ein neuerdings zulässiges Rechtsvorbeifahren bzw. auf das Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen schliessen. Vielmehr ist zu erwarten, dass sie sich fahrerisch konservativ verhalten und erst nach eingehender Befassung mit den erwähnten Lockerungen und kritischer Würdigung diesbezüglicher Medienberichte von einem gegebenenfalls erlaubten Rechtsvorbeifahren ausgehen. Vor diesem Hintergrund erscheint von vornherein wenig plausibel, dass der Beschuldigte davon ausgegangen sein will, ein derartiger Ausnahmefall habe hier vorgelegen.