Sodann darf es als unter Autolenkern allgemein bekannt gelten, dass – zumindest vor Ergehen des vom Beschuldigten angerufenen höchstrichterlichen Entscheids – nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen von Kolonnenverkehr bzw. von der Rechtmässigkeit des Rechtsvorbeifahrens ausgegangen werden konnte. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist deshalb davon auszugehen, dass gerade langjährige Automobilisten nicht leichthin auf ein neuerdings zulässiges Rechtsvorbeifahren bzw. auf das Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen schliessen.