Es war ihm – wie er (zumindest implizit) auch selber zugab – bewusst, dass sowohl das Rechtsüberholen wie auch das Rechtsvorbeifahren auf Autobahnen grundsätzlich seit jeher und auch noch im fraglichen Zeitpunkt verboten waren, es sei denn, es liege eine Ausnahmesituation vor. Sodann darf es als unter Autolenkern allgemein bekannt gelten, dass – zumindest vor Ergehen des vom Beschuldigten angerufenen höchstrichterlichen Entscheids – nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen von Kolonnenverkehr bzw. von der Rechtmässigkeit des Rechtsvorbeifahrens ausgegangen werden konnte.