13 Vorbeifahren im Sinne der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehandelt habe. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass es sich beim Beschuldigten um einen erfahrenen, langjährigen Automobilisten handelt. Es war ihm – wie er (zumindest implizit) auch selber zugab – bewusst, dass sowohl das Rechtsüberholen wie auch das Rechtsvorbeifahren auf Autobahnen grundsätzlich seit jeher und auch noch im fraglichen Zeitpunkt verboten waren, es sei denn, es liege eine Ausnahmesituation vor.