keit liegenden Tempo, mindestens aber mit 110 km/h, fuhren, während der Beschuldigte selbst nach Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 120 bis 125 km/h beschleunigt hatte und so kontinuierlich zu den beiden vor ihm fahrenden PWs aufschloss. Ebenfalls ist des Weiteren in dubio pro reo davon auszugehen, dass die beiden PWs C.________ und B.________ bereits seit einer gewissen Zeit bzw. über eine gewisse Strecke hinweg grundlos auf der Überholspur gefahren waren und diese insofern "blockiert" hatten.