Es ist nicht auszuschliessen, dass die beiden schliesslich von ihm rechts "überholten" PWs, wie vom Beschuldigten beschrieben, mit 110 bis 115 km/h unterwegs waren und sich bereits seit einiger Zeit auf der Überholspur befunden hatten, obwohl sie auf die Normalspur hätten wechseln können. In dubio – und entsprechend dem ihm im Strafbefehl vorgeworfenen Sachverhalt – ist deshalb im Sinne eines zweiten Zwischenfazits zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die PWs C.________ und B.________ im Bereich des "Überholmanövers" mit einem geringfügig unter der erlaubten Höchstgeschwindig-