und B.________ mit der erlaubten, der Beschuldigte hingegen mit (leicht) übersetzter Geschwindigkeit fuhr, lässt sich dies nicht beweisen. Es ist nicht auszuschliessen, dass die beiden schliesslich von ihm rechts "überholten" PWs, wie vom Beschuldigten beschrieben, mit 110 bis 115 km/h unterwegs waren und sich bereits seit einiger Zeit auf der Überholspur befunden hatten, obwohl sie auf die Normalspur hätten wechseln können.