Der Beschuldigte seinerseits gab gleichbleibend an, er habe bald nach seiner Auffahrt auf die Autobahn im Ostring die beiden PWs bemerkt, welche immer mit einer etwas tieferen als der jeweils erlaubten Höchstgeschwindigkeit unterwegs gewesen seien und über längere Zeit die Überholspur blockiert hätten, worüber er sich etwas geärgert habe, da er in Eile gewesen sei. Er muss denn auch einen Grund für sein "Überholmanöver" gehabt haben. Auch wenn keineswegs ausgeschlossen erscheint, dass die beiden PWs C.________ und B.____