Es kann deshalb in Bezug auf die gefahrenen Tempi und die Strecke bzw. Dauer, auf bzw. während welcher sich die PWs C.________ und B.________ auf der Überholspur befanden, nicht unbesehen auf die Angaben der Zeugen abgestellt werden. Der Beschuldigte seinerseits gab gleichbleibend an, er habe bald nach seiner Auffahrt auf die Autobahn im Ostring die beiden PWs bemerkt, welche immer mit einer etwas tieferen als der jeweils erlaubten Höchstgeschwindigkeit unterwegs gewesen seien und über längere Zeit die Überholspur blockiert hätten, worüber er sich etwas geärgert habe, da er in Eile gewesen sei.