Schliesslich haben beide Zeugen ein Interesse daran, zu behaupten, sich an das Rechtsfahrgebot gehalten zu haben. Es kann deshalb in Bezug auf die gefahrenen Tempi und die Strecke bzw. Dauer, auf bzw. während welcher sich die PWs C.________ und B.________ auf der Überholspur befanden, nicht unbesehen auf die Angaben der Zeugen abgestellt werden.