Dies umso mehr, als unbestritten ist, dass kein dichter Verkehr herrschte. Der Beschuldige hätte denn auch nicht auf der Normalspur zu den beiden vor ihm auf der Überholspur fahrenden PWs aufschliessen können, wenn sich auf der Normalspur gleichzeitig weitere, von den PWs C.________ und B.________ überholte Fahrzeuge befunden hätten. Schliesslich haben beide Zeugen ein Interesse daran, zu behaupten, sich an das Rechtsfahrgebot gehalten zu haben.