Werden solche Routinehandlungen beschrieben, ist bei der Aussagewürdigung Vorsicht angezeigt, da es sich um Scheinerinnerungen handeln kann. Der Zeuge C.________ wiederum äusserte sich nicht konkret zu den gefahrenen Geschwindigkeiten. Er gab aber an, dass er ein vorsichtiger Fahrer sei, was tendenziell dafür spricht, dass der BMW – und damit auch der hinter ihm fahrende PW B.________ – an der Stelle des Überholmanövers nicht ganz mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h fuhren.