11.2 Was die gefahrenen Geschwindigkeiten betrifft, gab der Zeuge B.________ konstant an, den Tempomat auf 125 km/h eingestellt zu haben. Dies bedeutet aber einerseits noch nicht, dass sein Wagen tatsächlich so schnell fuhr, zumal die Geschwindigkeit kurz zuvor noch begrenzt gewesen war. Andererseits konnte der Zeuge seine Geschwindigkeit einzig mit der routinemässigen Einstellung des Tempomats nach Wegfall dieser Geschwindigkeitsbegrenzung im Bereich der Einfahrt Muri begründen. Werden solche Routinehandlungen beschrieben, ist bei der Aussagewürdigung Vorsicht angezeigt, da es sich um Scheinerinnerungen handeln kann.