Aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen ist weiter erstellt, dass der Beschuldigte in der Folge mit einem derart knappen Abstand vor dem BMW des Zeugen C.________ auf die Überholspur wechselte, dass letzterer dazu bewogen wurde, zu bremsen. Dadurch sah sich auch der hinter ihm fahrende Zeuge B.________ zum Bremsen veranlasst. Nicht eruieren lässt sich aufgrund der Aussagen der Zeugen hingegen, in welchem Zeitpunkt der Zeuge C.________ den Blinker genau setzte und den Spurwechsel einleitete.