Die Kammer erachtet es daher im Sinne eines ersten Zwischenfazits als erstellt, dass der Zeuge C.________ in seinem BMW nicht nur den Blinker gesetzt, sondern den Spurwechsel auch effektiv eingeleitet hatte, als der Beschuldigte im Opel rechts an ihm vorbeifuhr. Dies führte dazu, dass der Zeuge C.________ den Spurwechsel abbrechen musste und seinen BMW umgehend wieder nach links (ganz) auf die Überholspur lenkte. Aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen ist weiter erstellt, dass der Beschuldigte in der Folge mit einem derart knappen Abstand vor dem BMW des Zeugen C.______