Dass B.________ diesen knapp vor dem BMW erfolgten Spurwechsel des Beschuldigten zunächst nicht erwähnte, begründet keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Nachvollziehbar stand für ihn die Beinahe-Kollision aufgrund des beabsichtigten Spurwechsels des BMW im Moment des Rechtsvorbeifahrens des Beschuldigten im Vordergrund. Es ist zudem nicht ersichtlich, weshalb die Zeugen – B.________ sogar auf eigene Initiative – den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollten, nachdem sie von einer Bestrafung desselben in keiner Art und Weise profitieren. Der Beschuldigte hat dagegen sehr wohl ein Interesse, eine konkrete Gefährdung der rechts überholten Fahrzeuginsassen zu bestreiten.