Unter den Zeugen besteht mithin Einigkeit über den gesamten Ablauf des Fahrmanövers des Beschuldigten, also sowohl hinsichtlich des "Überholmanövers“ als solchem als auch hinsichtlich des anschliessenden "knappen Spurwechsels". Die Kammer hat keinen Anlass an diesen übereinstimmenden Aussagen der Zeugen zum Ablauf des Fahrmanövers des Beschuldigten zu zweifeln. Dass B.________ diesen knapp vor dem BMW erfolgten Spurwechsel des Beschuldigten zunächst nicht erwähnte, begründet keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.