___ bestätigt und – ohne dass ihm dies suggestiv vorgegeben worden wäre – damit begründet, dass der Beschuldigte dem vor ihm (B.________) fahrenden BMW ziemlich nahe vor das Auto gefahren sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat der Zeuge B.________ einen solchen "knappen Spurwechsel" des Beschuldigten also ebenfalls bestätigt. Unter den Zeugen besteht mithin Einigkeit über den gesamten Ablauf des Fahrmanövers des Beschuldigten, also sowohl hinsichtlich des "Überholmanövers“ als solchem als auch hinsichtlich des anschliessenden "knappen Spurwechsels".