48 Z. 35 f.). Auf Frage, ob er der Meinung sei, dass er alles richtig gemacht habe, gab der Beschuldigte an, dass er viel gelesen habe bezüglich des Rechtsvorbeifahrens. Er betonte, er sei wirklich der Meinung gewesen, dass es erlaubt gewesen sei, und eigentlich immer noch dieser Meinung, denn das stehe so im NZZ- Artikel (pag. 48 f. Z. 43 ff.). Es treffe auf Vorhalt zwar zu, dass schon der erste Satz des Artikels anders sei, aber es gehe noch weiter und stehe dann, dass die langsamer fahrenden Fahrzeuge den Verkehr nicht blockieren dürften. Er sei nicht Jurist, aber seiner Meinung nach, sei das klar (pag. 49 Z. 4 ff.).