Die Aussage des Beschuldigten, wonach er (B.________) mit 110 km/h gefahren sei, könne nicht stimmen, da er den Tempomat auf 125 km/h eingestellt gehabt habe. Es könne auch nicht sein, dass er nach der Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung bei Muri mit gleichbleibender Geschwindigkeit weitergefahren sei. Er fahre seit 40 Jahren regelmässig dort durch und habe den Tempomat eingestellt gehabt, dies sei sein Heimweg (pag. 44 Z. 36 ff.). Er schätze, dass der Beschuldigte «zügig» gekommen sei, etwa mit 130 km/h. Dieser sei dann sehr schnell beim BMW gewesen und er sehe noch das Bild vor sich, wie es fast zum Unfall gekommen sei.